Rathaus/Bürgerservice

Rathaus - Hausanschrift

Schulstr. 6
95173 Schönwald

Rathaus - Postanschrift

Postfach 29
95169 Schönwald

Kontakt

Telefon (Vermittlung): 09287 9594-0
Telefax: 09287 9594-33
Mail: info@stadt-schoenwald.de

Geschäftszeiten

Montag:
8:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Die Stadtkasse ist montags geschlossen!

Dienstag:
8:00 Uhr – 12:00 Uhr

Mittwoch:
8:00 Uhr – 12:00 Uhr

Donnerstag:
14:00 Uhr – 17.30 Uhr

Freitag:
8:00 Uhr – 12:00 Uhr

 

Bitte beachten Sie:

Zahlreiche Mitarbeiterinnen arbeiten in Teilzeit. Es ist deshalb möglich, dass einzelne Sachbearbeiterinnen auch während der Geschäftszeiten nicht immer erreichbar sind.

Städtischer Bauhof

Haus-, Postanschrift und Kontakt

Schützenstr. 21
95173 Schönwald

Telefon: 09287 954768
Telefax: 09287 9594-33

Arbeitszeiten

Montag bis Donnerstag: 6.45 Uhr bis 11.45 Uhr
und 12.45 bis 16.30 Uhr
Freitag 6.45 Uhr bis 12.00 Uhr

Bereitschaftsdienste

Kontakt

Wasserversorgung: 0160 3214785


Abwasserentsorgung: 09287 802-112


Stromversorgung: 09287 802-112


Gasversorgung: 09287 802-112


Wertstoffhof

Haus-, Postanschrift und Kontakt

Kommunalunternehmen Umweltschutz Fichtelgebirge
Wertstoffhof Schönwald
Schützenstraße 23
95173 Schönwald

Telefon: 09287 59148

Öffnungszeiten

Ungerade Kalenderwoche:
Mittwoch, 12.00 – 18.00 Uhr
Samstag, 09.00 – 13.00 Uhr

Gerade Kalenderwoche:
Dienstag, 12.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag, 09.00 – 15.00 Uhr
Freitag, 12.00 – 18.00 Uhr

Download Öffnungszeiten 2018:

Beheiztes Freibad im Perlenbachtal

Haus-, Postanschrift und Kontakt

Städtisches Freibad “Grünauermühle“
Grünauermühle 3
95173 Schönwald

Telefon: 0151 / 67 95 97 49

Öffnungszeiten

Täglich: 11:00 Uhr bis 18:30 Uhr

Das Freibad ist nur im Sommer von Anfang Juni bis Ende August geöffnet.
An Tagen mit kaltem Wetter ist das Schwimmbad geschlossen.

Wohnungswechsel - Bundesmeldegesetz (BMG) ist am 01.11.2015 in Kraft getreten

Ab 01.11.2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz. Damit erfolgt in Deutschland die Vereinheitlichung der Rechtslage hinsichtlich der melderechtlichen Bestimmungen.

Im Vergleich zum Bayerischen Meldegesetz, das mit Ablauf des 31.10.2015 seine Gültigkeit verliert, gibt es vor allem im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel einige Neuerungen, die nachstehend auszugsweise zusammengefasst sind.

Anmeldung und Abmeldung

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird.

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:

  • Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung für diese weitere Wohnung muss künftig erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
  • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
  • Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers – Bestätigung

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z. B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

Wasserqualität

Das Wasserwerk der Stadt Schönwald versorgt, bis auf den Ortsteil Reichenbach (wird von Selb aus mit Wasser beliefert), alle Haushalte mit Trinkwasser. Das Wasserleitungsnetz hat eine Länge von knapp 44 km. Dazu kommen etwa 11 km Hausanschlussleitungen.

Gefördert wird das Trinkwasser aus drei Tiefbrunnen und Quellen im Gebiet des Kornberges.

Härtebereich:
Nach dem sogenannten Waschmittelgesetz ist das Trinkwasser dem Härtebereich 4,2°dH  zuzuordnen.

Aufbereitungsstoffe:
Calciumcarbonat (Jurakalk)

Trinkwasser-Analyse:

Analysebericht Trinkwasser Juni 2024

Kontakt für weitere Informationen:
Wasserwart Bernd Schönfeldt – Tel.: 0160 3214785
Helga Röslmair – Tel. 09287 959414